RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

JUGENDSTRAFVERTEIDIGER

Ihr qualifizierter Experte im Jugendstrafrecht aus Hamburg

Jugendstrafverteidigung als Passion

Ich habe als Fachanwalt für Strafrecht zahlreiche Mandate auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts betreut und dabei stets die gesamte „Klaviatur“, die das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu bieten hat, im Sinne des jugendlichen Mandanten im Auge.

Dr. Jesko Baumhöfener

Meine Leistungen

24/7 Erreichbarkeit

Sie können mich immer erreichen und erhalten eine schnelle Terminvergabe in Hamburg.

Jugendstrafverteidigung

Sowohl im Umgang mit den Ermittlungsbehörden, als auch mit den jugendlichen Mandanten erfahren.

Experte im Jugendstrafrecht

Ich bin als promovierter Jugendstrafrechtler Experte auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts.

Spezialisierung im Strafrecht

Mit der Spezialisierung auf das deutsche Strafrecht kenne ich die ganze „Klaviatur“ des JGG.

Professionelle Erfahrung

Verteidigung vom Ermittlungsverfahren, über die Hauptverhandlung bis zur Revision im Strafrecht.

Kooperation im Strafrecht

Das Team um Dr. Baumhöfener bietet erfahrene Rechtsanwälte im Jugendstrafrecht.

QUALIFIZIERTER EXPERTE IM JUGENDSTRAFRECHT

Warum Klienten mir vertrauen

Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg, zudem promovierter Jugendstrafrechtler und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts und in der Jugendstrafverteidigung.

Kunden vetrauen auf meine Expertise, Erfahrung und meinen qualifizierten Umgang sowohl mit den Ermittlungsbehörden und den Gerichten, als auch mit den jugendlichen und heranwachsenden Mandanten.

12+

Jahre erfolgreiche
Jugendstrafverteidigung.

100+

Verfahren als Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht im Jugendstrrafrecht.

70+

Einstellungen des Verfahrens durch engagierte Verteidigung im Jugendstrafrecht.

Nehmen Sie Kontakt auf

Das Jugendstrafrecht ist komplex und wirft viele Fragen auf.
Ich helfe Ihnen gerne, diese Fragen zu beantworten.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

FAQ Jugendstrafrecht

Wann kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung?

Das Jugendstrafgesetz gilt, wenn Jugendliche oder Heranwachsende eine Straftat begehen. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Alter von 18 bis 21 Jahren gilt man als Heranwachsender.

Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tathandlung (oder der strafbaren Unterlassung). Ist unsicher, ob die Tat im Jugend- oder Heranwachsendenalter begangen wurde, so ist im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Kindern im Alter unter 14 Jahren kommt das JGG nicht zur Anwendung. Sie sind ohnehin nach § 19 Strafgestzbuch (StGB) nicht schuldfähig. Helfen können bei Kindern allenfalls das Kinder- und Jugendhilfegesetz oder Schutzmaßnahmen nach dem BGB.

Wie soll ich mich als Elternteil verhalten, wenn mein Kind straffällig wird?

Für Eltern von straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden gilt Vorsicht beim Umgang und ein angemessener Ausgleich zwischen Erziehung und Strafe. Es muss auf die Besserung des Verhaltens hingewirkt werden. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren oder sogar einer Anklage, ist es hilfreich, frühzeitig sowohl einen auf Strafrecht oder Jugendstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, als auch frühzeitig Kontakt zu der Jugendgerichtshilfe aufzunehmen.

Wenn Sie als Eltern für Ihren Sohn bzw. Ihre Tochter als Rechtsanwalt für Strafrecht engagieren, werde ich im Vorfeld mit Ihrem Kind klären, ob es bereit ist, dass ich die Informationen über das Strafverfahren an Sie weiterleite. Ich bin selbstverständlich auch als Verteidiger von Jugendlichen zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann Ihnen nur Auskünfte geben, wenn ihr Kind mich ausdrücklich von dieser Verschwiegenheit befreit. Wenn Ihr Kind mich von der Verschwiegenheit den Eltern gegenüber befreit, halte ich die Besprechungen gerne mit Ihnen als Eltern und Ihrem Kind gemeinsam ab.

Kann das Jugendstrafverfahren eingestellt werden?

Häufig kommt in Jugendstrafsachen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht, da es sich bei den typischen Straftaten Jugendlicher um Bagatelldelikte handelt. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit setzt voraus, dass es sich bei der Straftat um ein Vergehen handelt, bei der eine Geringfügigkeit der Schuld vorliegt und dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung fehlt.

Es bedarf weder eines Geständnisses des Beschuldigten, wenn der Tat- und Schuldnachweis auch anderweitig geführt werden kann, noch muss der Jugendrichter einer Einstellung zustimmen, wenn die Jugendstaatsanwaltschaft eine Einstellung begehrt. Möglich ist auch eine Einstellung wegen der Durchführung einer erzieherischen Maßnahme nach § 45 Abs. 2 JGG, die ein versierter Strafverteidiger ebenfalls stets prüfen wird. Die erzieherische Maßnahme muss bereits durchgeführt oder eingeleitet worden sein. Hält der Staatsanwalt die Beteiligung eines Richters und die Anklageerhebung für nicht notwendig, so kann auch in diesem Fall ohne Zustimmung des Jugendrichters eingestellt werden. Im Unterschied zu der Einstellung wegen Geringfügigkeit kann dann auch die Ermittlung wegen eines Verbrechens eingestellt werden. Nach der Anklageerhebung kann der Richter aus vier Gründen das Verfahren einstellen. Entweder die die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung (StPO) liegen vor, eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG ist bereits durchgeführt oder eingeleitet worden, der Angeklagte ist mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich oder der Richter hält eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich und ordnet stattdessen gegen den geständigen Jugendlichen eine Ermahnung, Weisung oder Auflage an. Die Weisung kann dabei auf die Erbringung von Arbeitsleistungen, das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an Verkehrsunterricht ausgerichtet sein.

Welche Strafen gibt es?

Als Strafen kommen die Verhängung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln (Verwarnungen, Auflagen & Jugendarrest) und Jugendstrafe (spezielle Freiheitsstraße für Jugendliche & Heranwachsende) mit und ohne Bewährung in Betracht. Erziehungsmaßregeln können beispielsweise auch bei einer Einstellung oder dem Absehen von der Strafverfolgung ausgesprochen werden. Welche Weisungen möglich sind, ist in § 10 JGG festgehalten. Erziehungsmaßnahmen gelten der Besserung des Jugendlichen. Im Falle des Verstoßes gegen Weisungen kann ein Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden.

Zuchtmittel sind Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest. Sie gelten der Ahndung, also Bestrafung des Jugendlichen für seine Tat. Die Verwarnung wird meist mit einer Erziehungsmaßregel kombiniert, da sie ansonsten nur eine förmliche Zurechtweisung des Täters durch den Richter ist. Als Auflagen kommen die Wiedergutmachung, eine Entschuldigung oder die Erbringung von Arbeits- oder Geldleistungen in Betracht. Auch hier kann ein Ungehorsamsarrest verhängt werden. Der Arrest, wie auch der Jugendarrest, setzt auf Abschreckung durch und kann als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest ausgestaltet werden. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie gilt der Ahndung und Sühne des begangenen Unrechts. Sie ist als Haftstrafe ultima ratio und damit subsidiär zu den anderen Sanktionen. Als Voraussetzung für eine Jugendstrafe nennt § 17 JGG die Schwere der Schuld oder eine schädliche Neigung, also die Prognose, dass erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Täter ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten begehen wird. Die Dauer der Jugendhaft richtet sich nicht nach den Strafrahmen aus dem StGB, sondern beträgt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Die konkrete Dauer orientiert sich dabei am erzieherischen Bedarf des Täters und dem Schuldausgleichsbedürfnis der Allgemeinheit. Zur Bewährung kann sie nur ausgesetzt werden, wenn sie weniger als zwei Jahre beträgt und eine positive Bewährungsprognose besteht. Ist der Jugendrichter nicht davon überzeugt, dass eine schädliche Neigung besteht, so kann er die endgültige Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen.

Was wird im Strafregister und Führungszeugnis eingetragen?

Nur Verurteilungen zu Jugendstrafen werden im Bundeszentralregister eingetragen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden dagegen nicht eingetragen. Im Führungszeugnis tauchen nur Verurteilungen auf, bei einer Jugendstrafe von über zwei Jahren.

Da jedoch insbesondere Jugendgerichte ein Interesse daran haben, welche Sanktionsmittel gegen einen Jugendlichen in der Vergangenheit verhängt wurden, werden sämtliche Sanktionen in das sogenannte Erziehungsregister eingetragen. Im Führungszeugnis tauchen letztlich aber Verurteilungen nicht auf, bei denen auf eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren mit Aussetzung zur Bewährung erkannt wurde.

Wie lange bleibt ein Eintrag im Strafregister und Führungszeugnis?

Aus dem Bundeszentralregister werden die Eintragungen nach bestimmten Fristen nach der Straftilgung gelöscht. Eine Frist von 5 Jahren gilt z.B. bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr. Eine Frist von 10 Jahren gilt bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder einer schweren Straftat.

Einträge im Führungszeignis werden je nach Höhe der Strafe nach 3 ,5 oder 10 Jahren gelöscht.

Welche Rechtsmittel gibt es im Jugendstrafrecht?

Der Ablauf des Revisionsverfahrens im Jugendstrafrecht ist zum Erwachsenenstrafrecht durchaus unterschiedlich. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht muss im Jugendstrafrecht zwischen dem Rechtsmittel der Berufung und dem der Revision unterschieden werden. Nach einer Berufung ist grundsätzlich keine Revision mehr möglich. Ausnahme: Die Berufung erfolgte durch die Staatsanwaltschaft. Dabei kann von beiden Seiten nur gegen das Urteil in seiner Gesamtheit vorgegangen werden, nicht aber gegen einzelne Strafen. Allenfalls gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Genau wie im Erwachsenenstrafrecht unterliegt die Revision des Nebenklägers im Gegensatz zur Revision im Strafrecht des Angeklagten gewissen Beschränkungen. So kann der Nebenkläger gemäß § 400 Strafprozessordnung (StPO) das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Warum sollte ich mich für Dr. Baumhöfener & Team als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht entscheiden?

Bereits im Verlaufe des Studiums hat sich Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener mit dieser speziellen Materie des Strafrechts befasst und einen Schwerpunkt im Jugendstrafrecht gesetzt. Seine gesamte weitere Ausbildung und spätere Praxis folgte weiter konsequent der strafrechtlichen und jugendstrafrechtlichen Fokussierung. Ferner ht er unter dem Thema Jugendstrafverteidiger seine Dissertation abgelegt.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener arbeitet seit vielen Jahren vertrauensvoll und erfolgreich mit den Kollegen Dr. Stevens, Dr. Betz und Müller aus München sowie Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Plate aus Hamburg in Kooperation zusammen. Dies bedeutet eine Expertise von fünf Fachanwälten für Strafrecht. Das Team um Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist somit in der Lage, auch in strafrechtlichen Umfangsverfahren schlagkräftige Experten und erfahrene Strafverteidiger aufzubieten.